EuWO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 48 EuWOOrdnung im WahlraumEuropawahlordnung · Dritter Abschnitt, Erster Unterabschnitt § 47§ 49 Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.