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Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
Vordruck der Wahlniederschrift,
Vordruck der Schnellmeldung,
Abdrucke des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
Verschlußmaterial für die Wahlurne,
Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5,
das Wählerverzeichnis,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.