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Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die für die Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt.