Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den Bereich der überörtlichen Abfallentsorgung bestimmt sich der Beitrag der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden nach dem Gewicht der Abfälle, die aus dem jeweiligen Gemeindegebiet an die vom EVS oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen angeliefert werden. Für die Behandlung von Bioabfällen sind Beiträge gesondert nach deren Gewicht zu berechnen. Soweit der EVS im Übrigen Anlagen zur Verwertung von Abfällen betreibt, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Die Verteilung der Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung auf nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedene Gemeinden über sonstige Beiträge regelt der EVS durch Satzung.
Für den Bereich der Abwasserbeseitigung bestimmt sich der Beitrag nach der Menge des Abwassers, das bei dem jeweiligen Verbandsmitglied anfällt. Die Abwassermenge wird grundsätzlich mit dem Frischwasserverbrauch gleichgesetzt. Den Mitgliedern wird der Anteil des Abwassers nicht zugerechnet, der auf Kleineinleiter im Sinne von § 8 Abwasserabgabengesetz entfällt. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 zu erhebenden Beiträge für Entlastungsanlagen.
Die Satzungen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung legen die Beitragstarife fest. Sie bestimmen auch, wie Transportkosten im Bereich der Abfallentsorgung ab den Grenzen der nach § 3 Abs. 1 ausgeschiedenen Gemeinden zu den Anlagen des EVS als Vorleistungen dieser Verbandsmitglieder angerechnet werden.
Die Gemeinden, die gemäß § 3 Abs. 1 ausgeschieden sind, legen die Beiträge für die Abfallentsorgung denjenigen Gebührenpflichtigen auf, deren Abfälle durch den EVS oder die Gemeinde in Anlagen des EVS entsorgt werden. Die Abfallentsorgungseinrichtungen des EVS gelten als einheitliche Einrichtung. Die Beiträge für die Abwasserbeseitigung werden denjenigen auferlegt, die die Abwassereinrichtungen der Gemeinden benutzen. Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen des EVS und der Gemeinden gelten als einheitliche Einrichtung.