Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Wirtschaftsführung des EVS unterliegt der Prüfung durch das Landesverwaltungsamt. Die Geschäftsführung des EVS unterrichtet die Verbandsversammlung über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts. Im Übrigen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über die überörtliche Prüfung sinngemäß Anwendung.