§ 7 EWGSichV
Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
(1)
Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.
(2)
Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.