§ 21 GüKGrKabotageVVerordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden,…
Art. 6 Abs. 2 32009R1073Die maximale Gültigkeitsdauer der Genehmigungen beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Ersuchen des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen…
Art. 8 Abs. 1 32006R0336Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die…
Art. 2 Abs. 3 Buchst. a 32012R0290Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von…
§ 8 Abs. 2 SchBesVSchiffsbesetzungsverordnung
Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die Berufsgenossenschaft kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen, wenn bei…