§ 3 EWGV1016/68DV
Aushändigung der Bescheinigung
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.
Das Original der Bescheinigung ist dem Unternehmer auszuhändigen; die Durchschrift der Bescheinigung verbleibt bei der Genehmigungsbehörde.