§ 27 EWKFondsG
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.