§ 21 EWPBG
Grundsatz Mitteilungspflichten
Der Letztverbraucher oder der Kunde sowie der Lieferant müssen
1.
2.
auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission auf Grund des europäischen Beihilferechts erforderlich ist.