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Ein Lieferant ist verpflichtet, mitzuteilen:
der Prüfbehörde
auf Verlangen letztverbraucher- und entnahmestellenbezogen die Endabrechnung sowie die vorgenommenen Mengenkorrekturen gemäß § 10 Absatz 4 für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 haben, sowie
sämtliche Letztverbraucher oder Kunden mit Name und Anschrift, aa)deren Vorbehalt der Rückforderung der Lieferant nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 erfüllt hat oderbb)denen der Lieferant insgesamt Entlastungsbeträge von mehr als 1 Million Euro gewährt hat, und
bei einem Lieferantenwechsel dem neuen Lieferanten unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Energielieferungsverhältnisses,
den Referenzpreis, der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, und die Angabe, auf welcher Basis dieser gebildet wurde, sowie
die Höhe der Entlastungsbeträge, die dem Letztverbraucher oder Kunden im Abrechnungszeitraum gewährt worden sind.