§ 32 Abs. 1 eWpGGesetz über elektronische Wertpapiere
Soweit nicht § 17a des Depotgesetzes anzuwenden ist, unterliegen Rechte an einem elektronischen Wertpapier und Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier…
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 eWpRVSchnittstellen
Vorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 eWpRVDokumentationspflichten; Beaufsichtigung
die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,
§ 11 eWpGGesetz über elektronische Wertpapiere
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.
§ 2 Abs. 4 Nr. 4 WpIGGesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung).