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Das in Berlin am 24. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank sowie das in Luxemburg am 23. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Abweichend von Artikel 68 laufen sämtliche Arbeitsverträge und Abordnungsvereinbarungen, die vom CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen wurden und am 1.…
Dem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank…
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 lassen die nationalen zuständigen Behörden den Mitarbeitern des Amtes im Einklang mit den…
Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland…
Arbeitsverträge, die gemäß den Beschäftigungsbedingungen der EZB zwischen der EZB und ihren Beschäftigten geschlossen wurden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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