§ 16 NRW-32408Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teilnehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei…
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 AUVVerordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
an einem Dienstort mit extrem hohen Temperaturen für die berechtigte Person und die berücksichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer…
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SVergVollzVOVerordnung über die Vergütungsstufen in Justizvollzug und Sicherungsverwahrung im Saarland (SVergVollzVO) Vom 4. Juni 2026
für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent der Grundvergütung, wobei erschwerende…
§ 23n Abs. 1 Nr. 3 EZulVZulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, bei Brand-, Abbrand- oder Explosionsversuchen mit Brand-, Nebel- oder…
§ 8 Abs. 3 Nr. 4 EZulVHöhe der Zulage
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad C Wärme um 25 Prozent.