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Zur Grundvergütung können Zulagen gewährt werden
für Tätigkeiten in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bis zu 5 Prozent der Grundvergütung,
für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 Prozent der Grundvergütung, wobei erschwerende Umgebungseinflüsse insbesondere sind:
Staub, Gase, Dämpfe, Säuren, Laugen, technisch erzeugte große Kälte oder Hitze, Lärm ab 90 dB (A) und Einflüsse, die durch die Eigenart verwendeter Stoffe oder die Dauer ihrer Einwirkung Reizwirkungen, die über das übliche Maß hinausgehen, hervorrufen, und
sonstige Umgebungseinflüsse, die von der Aufsichtsbehörde als erschwerend anerkannt werden, sowie
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent der Grundvergütung.
Bei der Ausbildungsbeihilfe kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 Prozent der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Leistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können das allgemeine und das Lernverhalten, die Arbeitsergebnisse und der Umgang mit Materialien berücksichtigt werden.
Beim Arbeitsentgelt kann eine Leistungszulage im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent der Grundvergütung gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten und
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien
Zulagen sind nur für die Einsatzzeiten zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Zubilligung der Zulage abhängig ist.
Das Arbeitsentgelt von noch nicht 18 Jahre alten Gefangenen wird in der Form des Zeitlohns ermittelt. Bei der Festsetzung der Leistungszulage bleiben die Kriterien „Arbeitsmenge“ und „Leistungsbereitschaft“ außer Betracht. Die Lernbereitschaft und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit sollen besonders berücksichtigt werden.
Ist die Leistungsfähigkeit der Gefangenen und Untergebrachten durch dauerhafte körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder wegen des den Beginn des Rentenalters überschreitenden Alters herabgesetzt, so kann die für die Grundvergütung erforderliche Leistung nach Anhörung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes gemindert werden.