§ 16a Abs. 1 NRW-32408Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung)
Soldaten im Unterdruckkammerdienst beim Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe, die in einer simulierten Höhe von mindestens 5.000 m verwendet werden,…
§ 10 Abs. 5 Nr. 3 SächsEMAVOSächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
§ 7 Abs. 3 EZulVAllgemeine Voraussetzungen
Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
§ 8 Abs. 4 EZulVHöhe der Zulage
Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesGSächsisches Besoldungsgesetz
zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher,