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Die Zulage beträgt für Dienst
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,20 EUR je Stunde,
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,64 EUR je Stunde sowie
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,60 EUR je Stunde.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach §§ 46 oder § 47 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und
bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Zulage nach § 48 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, soweit sie in Justizvollzugsanstalten oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet werden,
0,77 EUR je Stunde.
an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde sowie
an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als abgegolten oder ausgeglichen gilt.
einem Erhöhungsbetrag von 1 Euro für jede zwischen 0 Uhr und 6 Uhr geleistete Stunde sowie
zum Dienst zu ungünstigen Zeiten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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