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Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf;
im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.
das Finanzamt Köln-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln;
das Finanzamt Köln-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West;
im Oberfinanzbezirk Köln
im Oberfinanzbezirk Köln
nach dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden…
soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.