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Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig:
zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, b) das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für den Bezirke des Finanzamts Oberhausen-Nord
im Oberfinanzbezirk Köln
das Finanzamt Köln-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West;
im Oberfinanzbezirk Münster
das Finanzamt Bochum-Mitte
für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1. Januar 2010, b) das Finanzamt Bochum-Süd für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31. Dezember 2009, c) das Finanzamt Dortmund-Ost zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-West und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst.
Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist abweichend von der Bezirksregelung des § 2 und der Großstadtregelung des § 5 das Finanzamt Essen-NordOst für die…
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf:
im Oberfinanzbezirk Düsseldorf
nach dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden…
gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.