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Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer ist abweichend von der Bezirksregelung des § 2 und der Großstadtregelung des § 5 das Finanzamt Essen-NordOst für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich um folgende Erwerbsvorgänge handelt:
Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, soweit es sich um Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, oder um Anwachsungen handelt,
Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes oder
Erwerbsvorgänge nach § 1 Absatz 2a bis 3a des Grunderwerbsteuergesetzes.
Auf Erwerbsvorgänge im Sinne des Absatzes 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gemäß § 18 oder § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes angezeigt oder der Finanzverwaltung erstmalig bekannt wurden, ist die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Fassung dieser Verordnung weiter anzuwenden.“
§ 10 Absatz 5 Nummer 3 Satz 2, Absatz 6, 6a und 6b, § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, § 13d Absatz 3, § 19a Absatz 3 und § 28 Absatz 3 in der Fassung des Artikels…
Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100…
das Finanzamt Düsseldorf-Süd
Der Steuersatz nach Absatz 1 ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2015 verwirklicht werden.
zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes…
Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.