§ 18 FABaumPflPrV
Schriftliche Prüfung
(1)
Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.
(2)
Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.