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Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer nachweist.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, davon eine mindestens halbjährige dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis, oder
eine mindestens sechsjährige, dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis
Eine dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufspraxis nach Absatz 1 ist anzunehmen, wenn für die Ausübung des Berufs wesentliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben werden konnten.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.