§ 16 FäV
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Fährinhaber
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
als Fährführer
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.