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Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Personen im dienstlichen Auftrag beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht in schifffahrtsüblicher Weise behilflich ist,
entgegen § 11 innerhalb des darin genannten Bereiches raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
ohne Zulassung nach § 14 Absatz 2 ein Sportboot vermietet,
entgegen § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
einer der in folgenden Vorschriften bezeichneten Verpflichtung nicht nachkommt oder eine dort bezeichnete Handlung begeht:
§§ 5 bis 7 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
§ 120 der Binnenschifffahrtspersonalverordnung,
§ 15 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung,
§ 6 der Wasserskiverordnung,
§ 8 der Wassermotorräder-Verordnung,
§ 18 der Sportbootführerscheinverordnung,
§ 11 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung,
§ 16 der Fährenbetriebsverordnung,
§ 36 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
§ 11 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als nach § 1.03 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
entgegen § 7 Absatz 1 die höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeiten überschreitet,
die Vorschriften des § 7 Absatz 2 und 3 nicht beachtet,
dem Rechtsfahrverbot für Kleinfahrzeuge auf Kanälen, engen Fahrwassern und unübersichtlichen Gewässerabschnitten nach § 13 Absatz 1 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 ein motorgetriebenes Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt,
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt,
entgegen § 6 Absatz 3 das erforderliche Bordbuch nicht mitführt oder nicht ordnungsgemäß führt,
einer Vorschrift über
das gekuppelte Fahren oder Schleppen nach § 9 oder § 13 Absatz 2,
das Stilllegen nach § 10 oder § 13 Absatz 4,
zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 122 Absatz 1 Nummer 24 des Sächsischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen anordnet oder zulässt, die den Anforderungen des § 5 nicht entsprechen,
anordnet oder zulässt, dass jemand ein Fahrzeug oder Sportboot führt, der nicht Inhaber der erforderlichen Fahrerlaubnis nach § 6 ist,
anordnet oder zulässt, dass
Verbrennungsmotoren entgegen § 10 Absatz 1 unnötig und vermeidbar oder entgegen § 10 Absatz 2 trotz vorhandener Stromanschlüsse für die Schifffahrt zur Stromerzeugung in Betrieb gesetzt werden,
entgegen § 10 Absatz 3 Abfall nicht in vorhandene Anlagen entsorgt wird,
entgegen § 13 Absatz 2 Kleinfahrzeuge andere Kleinfahrzeuge oder in anderer als dort zugelassener Weise oder mehr als die jeweils zulässige Anzahl von Kleinfahrzeugen fortbewegen,
entgegen § 13 Absatz 4 unbemannte Kleinfahrzeuge außerhalb genehmigter Liegestellen stillliegen.
Für die Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten ist die Schifffahrtsbehörde zuständig.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.