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Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt: BundLänderGemeindenab 202052,8139835145,190072541,99594395.
Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1: KalenderjahrBundLänderGemeinden2020minus 20 533 717 472 Euro15 858 934 915 Euro4 674 782 557 Euro2021minus 17 142 407 683 Euro12 988 407 683 Euro4 154 000 000 Euro2022minus 15 008 682 590 Euro12 608 682 590 Euro2 400 000 000 Euro2023minus 13 792 407 683 Euro11 392 407 683 Euro2 400 000 000 Euro2024minus 12 480 407 683 Euro10 080 407 683 Euro2 400 000 000 Euro2025minus 12 226 540 183 Euro 9 578 540 183 Euro2 648 000 000 Euro2026minus 13 102 407 683 Euro 9 086 407 683 Euro4 016 000 000 Euro2027minus 15 539 407 683 Euro 9 335 407 683 Euro6 204 000 000 Euro2028minus 17 010 907 683 Euro 9 689 907 683 Euro7 321 000 000 Euro2029minus 15 318 407 683 Euro 9 968 407 683 Euro5 350 000 000 Euroab 2030minus 11 763 407 683 Euro 9 363 407 683 Euro2 400 000 000 Euro.
Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.
Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
(weggefallen)
Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696)
Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.
Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2024 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des…
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996…
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung…
Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2025 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des…
Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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