§ 5 Abs. 1 MaßstGGrundsätze für die horizontale Umsatzsteuerverteilung
Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer ist grundsätzlich so auf die Länder zu verteilen, dass auf jeden Einwohner der gleiche Anteil entfällt.
§ 1 Abs. 1 MaßstGGrundsätze der Maßstabsbildung
Dieses Gesetz benennt Maßstäbe für die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer (vertikale Umsatzsteuerverteilung) nach Artikel 106…
§ 6 Abs. 2 MaßstGFinanzkraft
Die ausgleichserheblichen Einnahmen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich § 7 Absatz 4 und 5 in voller Höhe zu berücksichtigen.
§ 1 Abs. 3 FAGGesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.
§ 2 FAGGesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird vorbehaltlich des gemäß § 4 durchzuführenden Finanzkraftausgleichs nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen auf die…