§ 16 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,
§ 51 Abs. 2 Nr. 2 FahrlGGesetz über das Fahrlehrerwesen
die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge.
§ 17 Abs. 3 Nr. 3 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,
Anlage 17 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
§ 6 Abs. 1 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3…