FahrSiLehrgZulV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 FahrSiLehrgZulVInkrafttretenVerordnung über das Zulassungsverfahren sowie die Prüfungsdurchführung für Lehrgänge für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt · Teil 4 § 16Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.