BGH, 12. Zivilsenat — XII ZB 160/26
Weiterleitung einer beim Beschwerdegericht eingereichten Beschwerde
1. Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194). 2. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht, dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird und die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung des Schriftsatzes an das zuständige Gericht an dem darauffolgenden Werktag umsetzt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24, NJW-RR 2025, 884 und vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23, FamRZ 2025, 194).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. März 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.
Wert: 2.216 €
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Unterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind in Anspruch. Ihren Antrag hat das Amtsgericht mit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 8. April 2025 zugestelltem Beschluss teilweise abgewiesen. Dagegen hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit an das Oberlandesgericht adressiertem Schriftsatz vom 6. Mai 2025, eingegangen bei diesem am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Geschäftsstelle des zuständigen Familiensenats des Oberlandesgerichts hat dessen Vorsitzendem die Beschwerde am 8. Mai 2025 vorgelegt. Dieser hat mit auf denselben Tag datierter Verfügung vermerkt, die Beschwerde sei beim Amtsgericht eingegangen, und die Zustellung der Beschwerde an den Antragsgegner verfügt. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 hat er auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen, weil sie entgegen der versehentlich falschen Angabe in der Verfügung vom 8. Mai 2025 nicht beim Amtsgericht, sondern beim Oberlandesgericht eingelegt worden sei. Daraufhin hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei zu erwarten gewesen, dass die Beschwerde bereits am 7. Mai 2025 dem zuständigen Richter vorgelegt werden würde, dass dieser am selben Tag deren (elektronische) Weiterleitung an das Amtsgericht verfügen und die Geschäftsstelle diese Verfügung am Folgetag, also am 8. Mai 2025, umsetzen würde. Da das Oberlandesgericht seit Längerem Post elektronisch versende, habe die Antragstellerin darauf vertrauen dürfen, dass auch die Weiterleitung der Beschwerde an das Amtsgericht elektronisch erfolgen werde. Dass der zuständige Familiensenat des Oberlandesgerichts nach dem dargelegten ordentlichen Geschäftsgang arbeite, ergebe sich aus beispielhaft genannten Vorgängen in anderen Verfahren. Oftmals werde die Verfügung des zuständigen Senats sogar noch am selben Tag von der Geschäftsstelle umgesetzt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch der Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör, eine grundsätzliche Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Antragstellerin insbesondere auch nicht in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 4 mwN).
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Beschwerde der Antragstellerin sei zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht bis zum Ablauf des 8. Mai 2025 beim zuständigen Amtsgericht eingelegt worden sei. Der Antragstellerin könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist gewährt werden, da die Rechtsmittelschrift an das Rechtsmittelgericht adressiert worden sei. Zwar sei, wenn ein fristgebundener Schriftsatz beim falschen Gericht eingehe, dieses grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Gerichtsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Hier habe die Antragstellerin aber bei einem unterstellten regelförmigen Ablauf des ordentlichen Geschäftsgangs nicht darauf vertrauen können, dass die Beschwerdeschrift fristgerecht beim Amtsgericht eingehen werde. Es habe erwartet werden können, dass der am 6. Mai 2025 eingegangene Schriftsatz von der Geschäftsstelle am 7. Mai 2025 bearbeitet und dem zuständigen Richter am 8. Mai 2025 vorgelegt werden würde, wie es tatsächlich auch geschehen sei. Weiter entspreche es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterliche Verfügung der Weiterleitung der Beschwerde an das zuständige Amtsgericht am folgenden Werktag umsetzen werde, hier also nach Fristablauf. Anderes ergebe sich auch nicht vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer elektronischen Weiterleitung durch das Gericht, da eine generelle aktive Nutzungspflicht des elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs für Gerichte nicht bestehe. Selbst wenn aber eine solche Pflicht bestünde, hieße dies nicht, den Geschäftsgang auf „Nullzeit zusammenzuschrumpfen“, vielmehr erfolge die Umsetzung der richterlichen Verfügung zur Weiterleitung bis zum nächsten Werktag.
2. Das hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig erachtet, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb der am 8. Mai 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Beschwerdegericht ist zudem rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt ist. Vielmehr beruht dieses Versäumnis auf einem der Antragstellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die die Einlegung der Beschwerde statt an das Amtsgericht an das Oberlandesgericht adressiert hat. Dieses Verschulden ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch ursächlich für die Fristversäumung geworden.
a) Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ohne Weiteres erkennbar und - damit regelmäßig - die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig beim angerufenen Gericht ein, dass eine rechtzeitige Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch fristgerecht dort eingehen wird. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die unrichtige Bezeichnung des Gerichts bei der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht mehr aus, so dass dem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass sein Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 14 mwN).
b) Nach diesen Grundsätzen durfte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass die am 6. Mai 2025 beim Oberlandesgericht eingegangene Beschwerdeschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang das Amtsgericht fristgerecht bis zum 8. Mai 2025 erreichen werde.
aa) Zweifelhaft ist bereits, ob für den zuständigen Richter des Beschwerdesenats ohne Weiteres erkennbar war, dass die Beschwerdeschrift nur beim Oberlandesgericht und nicht auch beim Amtsgericht eingereicht wurde. Da die Beschwerdeschrift bereits mit einer Begründung versehen war und letztere beim Beschwerdegericht einzureichen war (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG), lag die Annahme nicht fern, dass der Schriftsatz an beide Gerichte übersandt wurde.
bb) Jedenfalls ist das Beschwerdegericht aber zu Recht davon ausgegangen, dass eine Befassung des zuständigen Richters mit der Beschwerdeschrift nicht vor dem 8. Mai 2025 zu erwarten war. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein - wie hier - an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (Senatsbeschluss vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24 - NJW-RR 2025, 884 Rn. 19; BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - MDR 2023, 932 Rn. 18 mwN). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, es sei abweichend hiervon nach dem ordentlichen Geschäftsgang des hier angerufenen Oberlandesgerichts eine richterliche Verfügung zu einem Rechtsmittel bereits einen Werktag nach dessen Einlegung üblich (vgl. zur Möglichkeit der Darlegung eines zügigeren Geschäftsgangs Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 18; BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - MDR 2023, 932 Rn. 23). Die von der Antragstellerin vorinstanzlich aufgezeigten Beispiele aus anderen Verfahren des Beschwerdegerichts betreffen ganz überwiegend die Behandlung von Schriftsätzen (etwa Fristverlängerungsgesuchen), bei denen eine Akte bereits angelegt, das Aktenzeichen mithin bekannt war und die deshalb zügig einem Verfahren zugeordnet werden konnten. Demgegenüber muss beim Eingang eines Rechtsmittels in einer zentralen gerichtlichen Annahmestelle zunächst der nach der gerichtsinternen Geschäftsverteilung zuständige Spruchkörper ermittelt, eine Akte angelegt und ein Aktenzeichen vergeben werden.
cc) Ein fristwahrender Eingang der Beschwerdeschrift beim zuständigen Amtsgericht am 8. Mai 2025 wäre daher nur erfolgt, wenn eine im ordentlichen Geschäftsgang zu unterstellende Weiterleitungsverfügung des zuständigen Richters vom 8. Mai 2025 noch an diesem Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ebenfalls noch am selben Tag durch eine elektronische oder sonstige beschleunigte Weiterleitung der Beschwerde an das Amtsgericht ausgeführt worden wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - erwartet werden durfte, das Beschwerdegericht werde die Beschwerdeschrift, wie in seinem Geschäftsgang schon länger üblich, elektronisch an das Amtsgericht weiterleiten. Insoweit besteht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder ein Rechtsfortbildungsbedarf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Denn jedenfalls konnte nicht erwartet werden, dass die richterliche Verfügung zur Weiterleitung der Beschwerde noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag umsetzt (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2025 - XII ZB 163/24 - NJW-RR 2025, 884 Rn. 19 und vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 16; BGH Beschluss vom 20. April 2023 - I ZB 83/22 - MDR 2023, 932 Rn. 22 mwN). Das unzuständige Gericht ist nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 16 mwN).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, richterliche Verfügungen würden von der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts üblicherweise taggleich ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 18 mwN). Vielmehr hat die Antragstellerin unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, es entspreche dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung der Rechtsmittelschrift am darauffolgenden Tag umsetze, und erklärt, dass der zuständige Familiensenat des hier angerufenen Oberlandesgerichts nebst Geschäftsstelle „nach dem oben dargelegten ordentlichen Geschäftsgang“ arbeite. Soweit sie nach der beispielhaften Darstellung von Vorgängen in anderen Verfahren des Beschwerdegerichts weiter behauptet hat, „oftmals“ würden dessen Verfügungen sogar noch am selben Tag von der Geschäftsstelle umgesetzt, vermag dies nicht das Vertrauen der Antragstellerin darauf zu rechtfertigen, dass so auch bei der Behandlung ihrer Beschwerde verfahren werden würde. Denn ob die Umsetzung einer richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle noch am selben Tag oder am folgenden Werktag erfolgt, hängt im Einzelfall unter anderem davon ab, zu welcher Uhrzeit die Verfügung ergeht. Es kann nicht erwartet werden, dass richterliche Verfügungen stets innerhalb der üblichen täglichen Arbeitszeit der Geschäftsstelle ergehen und somit noch am selben Tag umgesetzt werden können. Eine Umsetzung der (hier zu unterstellenden) richterlichen Weiterleitungsverfügung vom 8. Mai 2025 war daher erst am 9. Mai 2025 zu erwarten, was nicht mehr zu einem fristwahrenden Eingang der Beschwerdeschrift beim Amtsgericht hätte führen können.
dd) Etwas anderes ergibt sich schließlich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass die Beschwerde hier mit demselben Schriftsatz eingelegt und begründet worden ist und die Beschwerdebegründung, anders als die Beschwerde, beim Beschwerdegericht einzureichen war (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Denn dies mag dem Beschwerdeführer besondere Sorgfalt abverlangen, ändert aber nichts daran, dass das für die Beschwerdeeinlegung unzuständige Beschwerdegericht nicht verpflichtet ist, dem zuständigen Amtsgericht den Schriftsatz zügiger zukommen zu lassen, als es im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Guhling Botur Müller Krüger Pernice