FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 20 FamFGVerfahrensverbindung und -trennungGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 1, Abschnitt 1 § 19§ 21 Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.