§ 8 FamFG
Beteiligtenfähigkeit
Beteiligtenfähig sind
1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.
Beteiligtenfähig sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.