§ 209 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitDurchführung der Entscheidung, WirksamkeitZitatstelle…Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen.Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
§ 48 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenEhewohnungs- und HaushaltssachenZitatstelleIn Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des…Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 48 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenEhewohnungs- und HaushaltssachenZitatstelle…freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5 000 Euro.Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 48 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenEhewohnungs- und HaushaltssachenZitatstelleIn Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes…Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 48 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in FamiliensachenEhewohnungs- und HaushaltssachenZitatstelle…Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen