§ 201 FamFG
Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.