FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 228 FamFGZulässigkeit der BeschwerdeGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 2, Abschnitt 8 § 227§ 229 In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.