FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 341 FamFGÖrtliche ZuständigkeitGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 3, Abschnitt 3 § 340Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen nach § 272. § 340