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(entfallen)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des“ das Wort „Vereins-,“ und nach dem Wort „Genossenschaftsregisters“ die Angabe „sowie der unternehmensrechtlichen…
§ 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über
Für die Führung des Vereins-, Handels-, des Partnerschafts-, des Gesellschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.