Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung – SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Staatsministeriums der Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren“.
Nach der Angabe zu § 29b wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 29c Disziplinargericht für Notare“.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.“ bb) Nummer 7 wird gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren “.
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Führung des“ das Wort „Vereins-,“ und nach dem Wort „Genossenschaftsregisters“ die Angabe „sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. im vorbereitenden Verfahren nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung, der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte vorläufig festgenommen wurde, über die Anordnung der Untersuchungshaft oder weitere gerichtliche Entscheidungen und Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 Satz 1 StPO zu entscheiden hat,“.
§ 29a wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach der Angabe „(BGBl. I S. 2840)“ die Angabe „, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
In Nummer 3 wird die Angabe „mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ gestrichen.
Nach dem Wort „werden“ wird die Angabe „mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ eingefügt.
Satz 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Landesjustizverwaltung“ wird die Angabe „für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ eingefügt.
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1. zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 RDG,“. cc) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. dd) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG“ wird gestrichen.
Nach § 29b wird folgender § 29c eingefügt: „§ 29c Disziplinargericht für Notare Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der Beisitzer am Disziplinargericht für Notare nach § 103 Abs. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462), in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.