FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 456 FamFGVerzeichnis der NachlassgläubigerGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 8, Abschnitt 4 § 455§ 457 Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.