FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 461 FamFGNacherbfolgeGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 8, Abschnitt 4 § 460§ 462 Im Fall der Nacherbfolge ist § 460 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.