FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 476 FamFGAufgebotsfristGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 8, Abschnitt 6 § 475§ 477 Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.