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Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2026 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:
21,3836394 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner voraussichtlichen Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
21,3836394 Prozent des voraussichtlichen Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des voraussichtlichen Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.
Im Haushaltsjahr 2026 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz 4 121 590 000 Euro. Darin enthalten ist ein Minderungsbetrag in Höhe von 143 340 000 Euro als Anteil an dem im Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2024 entstandenen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 218 340 000 Euro.
21,13708615 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie…
Abweichend von Absatz 4 Satz 2 werden 14 915 000 Euro aus der Abrechnung der endgültigen nach den Absätzen 1 bis 5 ermittelten Finanzausgleichsmasse des Jahres…
„(2) Im Haushaltsjahr 2015 beträgt die Finanzausgleichsmasse gemäß § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 106 408 000 Euro. Darin sind enthalten:
„(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am…
„Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von seinen Anteilen am Aufkommen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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