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Die Kosten schuldet ferner,
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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