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Die Kosten schuldet ferner,
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Die Kosten schuldet ferner derjenige,
Die Kosten schuldet ferner,
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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