§ 3 FamGKG
Höhe der Kosten
(1)
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.