FamGKG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 FamGKGUmgangspflegschaftGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen · Abschnitt 1 § 3§ 5 Die besonderen Vorschriften für die Dauerpflegschaft sind auf die Umgangspflegschaft nicht anzuwenden.