Verordnung über den automatisierten Abruf von Daten der Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 6 FamkaKiGAbrV
§ 6 FamkaKiGAbrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen