§ 15 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. Erfolgt der Abruf unter…
Art. 17a 32008R0771VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beteiligten tragen ihre eigenen Kosten.
§ 14 Abs. 1 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 7 Abs. 1 Buchst. l 32013L0011RICHTLINIE 2013/11/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
die Kosten, die gegebenenfalls von den Parteien zu tragen sind, einschließlich der Regelungen zur Kostentragung am Ende des Verfahrens;