Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz Vom 18. November 2003
Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts übertragen.
§ 1 FamRÄndGBefV SL 2003
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