Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz Vom 18. November 2003
Für die beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales anhängigen Verfahren bleibt die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung begründete Zuständigkeit unberührt.
§ 2 FamRÄndGBefV SL 2003
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