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Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer Wiederholungsprüfung enden der Vorbereitungsdienst und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis.
Erfüllt eine Forstinspektoranwärterin/ein Forstinspektoranwärter sowie eine Forstreferendarin/ein Forstreferendar die an sie oder an ihn zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht, oder werden fortgesetzt mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, oder wird ohne triftigen Grund zur Laufbahnprüfung nicht angetreten, so kann sie oder er entlassen werden. Sie oder er kann auch entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist. Abschnitt III Ermächtigungs- und Schlußvorschriften
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn a) sie oder er die…
Die Einstellungsbehörde kann eine Referendarin oder einen Referendar aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Mit der Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung, das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung oder über den Ausschluss von einer…
Die Referendarinnen oder Referendare können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des §…
Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.